Geschichte

Geschichte der Humanitäre Bildung

Ende 2014, als sich der Krieg in Syrien seinem vierten Jahr näherte und der sogenannte Islamische Staat im Norden des Landes auf dem Vormarsch war, verliessen viele Syrer das Land. Zur gleichen Zeit flohen andere Menschen vor Gewalt und Armut in Ländern wie Irak, Afghanistan, Eritrea, Somalia, Niger und Kosovo.

Im Sommer 2015 verschärften die wirtschaftlichen, gesundheitlichen, politischen und bürgerlichen Unruhen im Irak und vor allem in Syrien die humanitäre Situation in den Flüchtlingslagern in den Grenzregionen zu Syrien (Türkei, Libanon und Jordanien). Doch nachdem Griechenland seine Grenzen zur Türkei geschlossen hatte, war die Balkanroute der wichtigste Zugangsweg nach Westeuropa. Ungarn, das erste Land auf dieser Route, war mit dem Zustrom der Flüchtlinge überfordert und seine sehr konservative Regierung wollte sie nicht aufnehmen.

Aus diesem Grunde erinnerte die Bundeskanzlerin Frau Angela Merkel mit ihrer beliebten Aussage “Wir schaffen das “eindringlich an die im Grundgesetz verankerte Achtung der Menschenwürde und das Recht auf politisches Asyl. Sie unterstrich auch die Attraktivität der Wirtschaftskraft Deutschlands, das für viele Flüchtlinge als das “Land der Hoffnung und Chance” galt.

Im Sinne dieser Solidaritätsrede haben wir uns (meine Kolleginnen und ich) zur Aufgabe gemacht, diese “Willkommenskultur” zu fördern, indem wir durch die Gründung des gemeinnützigen Vereins HUBI in der Bildungsarbeit engagieren, insbesondere für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zwischen 15 und 18 Jahre. Wir möchten uns im Sinne des Artikel 1 des Grundgesetzes für die Achtung der Menschenwürde einsetzen : “(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“.

Zusätzlich garantiert auf internationaler Ebene die UN-Kinderrechtkonvention (KRK) Art 22 den geflüchteten Kindern einen angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe. Außerdem schreibt die EU-Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) vor, welche Mindeststandards bei der Aufnahme unbegleitete ausländische Minderjährige (uaM) eingehalten werden müssen.

In Deutschland regelt darüber hinaus das Kinder- und Jugendhilferecht die Aufnahme und Versorgung der jungen unbegleiteten Geflüchteten (Achtes Sozialgesetzbuch, SGB VIII). Danach haben alle jungen Menschen das Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Das schließt Minderjährige ein, die nach Deutschland geflüchtet sind. Demzufolge gibt es einen Guten Rechtsrahmen.

Doch bestehen noch Schwierigkeiten hinsichtlich der Integration unbegleiteter ausländischer Minderjährige. Deshalb ist es, seit 2016, das Ziel unseres Vereins, die Übernahme bestimmter Kosten, wie z.B. Sprachkurse, durch ehrenamtliche Arbeit zu ermöglichen, um den Bund zu entlasten, aber auch, um ihn zu ermutigen, das Schicksal dieser Menschen, deren Zukunft ungewiss ist, besser zu berücksichtigen.